Demobeobachtung zeigt Wirkung.

Der Begriff Demonstration kommt vom lateinischen demonstrare, was soviel bedeutet wie zeigen, hinweisen, nachweisen. Es geht also um einen Vorgang der Kommunikation, deren Adressat in aller Regel die Bevölkerung ist. Diese Kommunikation ist grundrechtlich geschützt.

Seitens des Demobeobachtungsteams vom akj (Arbeitskreis kritischer Juristinnen und Juristen) und auch durch zahlreiche andere Gruppen wurde in der Vergangenheit immer wieder moniert, eben diese Kommunikation würde durch polizeiliche Maßnahmen wie martialisches Auftreten und dichte Abschirmung der Demonstration bis hin zu sog. Wanderkesseln verunmöglicht, da für Beobachter der Eindruck einer besonders gefährlichen Demonstration entstehen könne. Wie ein Lichtblick mutet da das an, was in einem von einer Demovorbereitungsgruppe der KTS gestern veröffentlichten Communiqué bezüglich einer für den 13.12. angekündigten, jedoch nicht angemeldeten Demonstration zu lesen ist:

Ein Polizeispalier oder gar ein Wanderkessel, Videoüberwachung und martialisches Auftreten mit Helmen und Schilden würden eine positive Außenwirkung der Demonstration beeinträchtigen und die DemonstrantInnen provozieren.

Es wurde eine „lockere Begleitung“ der Demonstration angekündigt.

Diese lockere Begleitung wird zu beobachten sein, wenn es nach mir geht auch wieder durch den akj. Sollte sich dies als eine Art neue Freiburger Linie etablieren bleibt zudem zu hoffen, daß diese auch nach dem neuen Baden-Württembergischen Versammlungsgesetz möglich bleibt. Landesrecht wird von Bundesrecht verdrängt. Vom Grundgesetz sowieso.