Update: Durchgestrichene Hakenkreuze

Was schon vor ein paar Tagen klar erschien hat heute hat der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden: Der Schutzbereich des § 86a StGB ist bei klar erkennbar die Ablehnung des Nationalsozialismus ausdrückender Verwendung von Hakenkreuzen etc. nicht eröffnet, der Tatbestand auch bei kommerzieller Verbreitung nicht erfüllt. Plötzlich sprechen die Mainstreammedien unisono von einer Justizposse. Warum die Nachrichtenredaktion von Kabel1 das Urteil als „Justiz-Schlappe“ bezeichnet erschließt sich jedoch nicht auf Anhieb.